Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 B 475/07
07.10.2008
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen eines Dienstganges, wenn der Beamte nicht am Dienstort wohnt. Mehraufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG liegen nicht vor, soweit der Beamte durch den Dienstgang Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle spart, die ihm ohne den Dienstgang aufgrund der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle entstanden wären.
Rechtsvorschriften: SächsRKG § 2; § 3, § 6
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