Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 1220/19.A
14.03.2022
Leitsatz
Alleinstehende, arbeitsfähige und nicht vulnerable international Schutzberechtigte sind durch die humanitären Verhältnisse in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ausgesetzt.

Schlagwörter: italienisches Asylsystem,
systemische Schwachstellen,
Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,
international Schutzberechtigte,
menschenrechtskonforme Unterbringung,
Schattenwirtschaft,
alleinstehende Frauen,
vulnerable Personen
Rechtsvorschriften: GRCh Art. 4,
EMRK Art. 3,
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2,
AufenthG § 60 Abs. 5,
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
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