Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 825/18.A
27.04.2022
Leitsatz:
Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall auch dann davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern im Herkunftsland noch nicht bestanden hat, die Kinder in der Bundesrepublik geboren wurden und der andere Elternteil aus einem anderen Herkunftsstaat stammt.
Schlagwörter: Abschiebungsverbot,
Rückkehr im Familienverband
Rechtsvorschriften: AufenthG § 60 Abs. 5,
EMRK Art. 3
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