Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 289/04
03.09.2008
Leitsatz:
1. Der sog. Vollgeschossmaßstab (auch als Nutzungsflächenmaßstab bezeichnet) ist auch im sächsischen Ausbaubeitragsrecht ein rechtmäßiger Verteilungsmaßstab.

2. Eine Staffelung des Nutzungsfaktors, die eine Differenzierung zwischen vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit nicht enthält und die bei Gebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen überhaupt nicht mehr auf die genaue Zahl der Vollgeschosse abstellt, sondern solche Grundstücke mit dem höchsten Nutzungsfaktor bewertet, führt zu einer rechtswidrigen Verteilungsregelung.

3. Im sächsischen Ausbaubeitragsrecht kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verteilung geeignet ist, in einem bestimmen Fall eine Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse in der gesamten Gemeinde, sondern auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet an (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit).

4. Eine Verteilungsregelung ohne Differenzierung zwischen dem vierten und fünften und ab dem sechsten Vollgeschoss trotz entsprechender Bebaubarkeit von Grundstücken im Abrechnungsgebiet ist rechtmäßig, wenn der im Ausbaubeitragsrecht anwendbare Grundsatz der Typengerechtigkeit die fehlende Differenzierung rechtfertigt.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 29 Abs 1, § 29 Abs 2
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