Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 193/22
12.08.2022
Leitsatz
Der Schulleiter kann bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über die Aufnahme von Schülern darauf abstellen, ob die Schüler ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben.
Schlagwörter: Schulrecht
Aufnahmeentscheidung
Gymnasium
Schulträger
Rechtsvorschriften: GG Art. 28 Abs. 2
SächsVerf Art. 84
SächsLKrO § 2 Abs. 1
SächsLKrO § 9 Abs. 1
SächsLKrO § 9 Abs. 2
SächsSchulG § 21
SächsSchulG § 22
SächsSchulG § 23
SOGYA § 3 Abs. 3

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