Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 B 188/07
06.11.2008
Leitsatz:
1. Nach § 7 Abs. 1a BAföG kommt eine Gleichstellung einer Vorausbildung über 5 Fachsemester in einem Diplomstudiengang mit einem Abschluss in einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang grundsätzlich nicht in Betracht. § 7 Abs. 1a BAföG setzt voraus, dass der gewählte Masterstudiengang an einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang anknüpft.

2. Bei der Berechnung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels ist eine (teilweise) Anrechnung von Studienzeiten zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist dabei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Dies gilt insbesondere, wenn die nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird.
Rechtsvorschriften: BAföG § 7 Abs 1a, § 7 Abs 3;
HRG § 19;
GG Art 3
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