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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 A 78/19.A
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12.10.2022 |
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1. Der Senat lässt offen, ob in Mogadischu/Somalia noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt. Es lässt sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr nach Mogadischu allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
2. Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der nach Mogadischu/Somalia zurückkehrt, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK regelmäßig nicht erfüllt.
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Schlagwörter:
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Somalia/Mogadischu,
subsidiärer Schutz,
innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,
Abschiebungsverbot |
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Rechtsvorschriften:
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AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3,
AufenthG § 60 Abs. 5,
EMRK Art. 3 |
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Verweise / Links:
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