Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 A 73/21
21.11.2022
Leitsatz
1. Bei einer Bestimmung über die Anbringung von Haltestellenzeichen ist die Rechtsposition eines Anliegers in der Weise begrenzt, dass er gegenüber der Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO geltend machen kann.

2. Bei der Entscheidung zum barrierefreien Ausbau einer Bushaltestelle folgt das sachliche Bedürfnis im Sinne einer Planrechtfertigung aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs.

3. Private Belange können ein "Abrücken" von der Haltestellengrundentscheidung gebieten, wenn die Beeinträchtigungen für die Kläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreichen oder sonst schlechterdings unzumutbar wären.

4. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs".

Schlagwörter: Verlegung einer Bushaltestelle
straßenverkehrsrechtliche Anordnung
Anspruch auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung
Rechtsvorschriften: StVO § 45 Abs. 3 Satz 1
BOKraft § 32 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
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