Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 A 189/22.A
15.09.2022
Leitsatz
Eine "vorübergehende Unmöglichkeit" der Übermittlung eines elektronischen Dokuments i. S. v. § 55d Abs. 3 Satz 4 VwGO liegt nur vor, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt.
Schlagwörter: elektronisches Dokument,
sicherer Übermittlungsweg,
De-Mail,
besonderes elektronisches Anwaltspostfach,
Anwaltsverschulden,
prozessuale Fürsorgepflicht,
ordnungsgemäßer Geschäftsgang
Rechtsvorschriften: VwGO § 55d Satz 1,
VwGO § 55d Satz 3,
VwGO § 55a Abs. 4,
VwGO § 55a Abs. 6,
VwGO § 60
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)