Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
3 A 94/08
16.10.2008
Leitsatz:
Die in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG enthaltene Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt nur in denjenigen Fällen, in denen der Ausländer von vorneherein zum Zweck der Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Abschiebung im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ausgesetzt ist, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Rechtsvorschriften: AufenthG § 5 Abs 2 S 1 Nr 1, § 10 Abs 3 S 1, § 10 Abs 3 S 3,
§ 28 Abs 1 Nr 1, § 25 Abs 3
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