Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 A 153/17.A
07.09.2022
Leitsatz
Anerkannt schutzberechtigten Personen, die gesund und arbeitsfähig sind, droht im Falle einer Rückführung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh.