Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 153/17.A
07.09.2022
Leitsatz

Anerkannt schutzberechtigten Personen, die gesund und arbeitsfähig sind, droht im Falle einer Rückführung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh.
Rechtsvorschriften: GRCh Art. 4,
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
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