Leitsatz:
Die nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Bestenauslese erfordert, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerter in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien - regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen - zurückzugreifen. Im Konkurrentenstreitverfahren um einen Dienstposten bestimmt sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung wegen Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt. |
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