Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 A 43/20
29.11.2022
Leitsatz:
1. § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWaldG ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar.

2. Eine Ausnahme vom Waldabstand setzt grundsätzlich eine atypische Gefährdungssituation voraus. Wenn eine solche vorliegt, besteht ein Anspruch auf Gestattung einer Ausnahme.

3. Zur Bestimmung des Waldabstands.

4. Das Rechtsmittelgericht ist ermächtigt, ein prozessrechtlich zwingendes Verfahrensergebnis (hier: Abweisung eines Antrags als unzulässig) im Interesse der Verfahrensökonomie im Berufungszulassungsverfahren selbst herzustellen.
Schlagwörter: Waldabstand,
Eigentumsgarantie,
Prozessurteil,
Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsvorschriften: GG Art. 14 Abs. 1,
SächsVerf Art. 31 Abs. 1,
SächsWaldG § 25 Abs. 3 Satz 1,
SächsWaldG § 25 Abs. 3 Satz 2,
VwGO § 124a Abs. 5 Satz 2,
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1,
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
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