Sächsisches Obeverwaltungsgericht Urteil A 1 B 58/06
23.08.2006
Leitsatz: Derzeit besteht für arbeitsfähige männliche Rückkehrer aus Deutschland auch ohne familiären Anschluss keine dringende und ausweglose Gefährdungssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Dies steht einem Abschiebungsschutz in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen.