Sächsisches Obeverwaltungsgericht
Urteil
A 1 B 58/06
23.08.2006
Leitsatz: Derzeit besteht für arbeitsfähige männliche Rückkehrer aus Deutschland auch ohne familiären Anschluss keine dringende und ausweglose Gefährdungssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Dies steht einem Abschiebungsschutz in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen.
Rechtsvorschriften: AufenthG § 60 Abs 7
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