Leitsatz:
1. Der beamtete Hochschullehrer hat ein Recht auf seinen konkret-funktionellen Aufgabenbereich, der durch seine Berufung und die Funktionsbeschreibung seiner Professur beschrieben wird.
2. Weisungen, die diesen Aufgabenbereich berühren, stellen einen Verwaltungsakt dar.
3. Ein Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen außerhalb seines Faches und seinem Berufungsgebiet verwandter Gebiete zu übernehmen. |
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