Leitsatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung un-richtig i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung.
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem - wie im vorliegenden Fall - im Dezember 2021 zugestellten Urteil, die Ausführungen zur Form des einzulegenden Rechtsbehelfs enthält, ist nicht bereits deswegen unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Vorschrift des § 55d Satz 1 VwGO enthält.
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