Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 B 245/06
17.12.2008
Leitsatz:
1. Wird die Vorschrift einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Grundordnung einer Universität) im Wege der Ersatzvornahme erlassen und werden die Androhung und die Ersatzvornahme nicht angefochten, hat sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Feststellungsklage auf die Mängel zu beschränken, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben. Ob die Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dagegen nicht zu prüfen.

2. Mitglieder kraft Amtes im Senat einer Hochschule sind auf die erforderliche Hochschullehrermehrheit anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes einen wesentlichen Einfluss haben.
Rechtsvorschriften: GG Art 5 Abs 3 S 1;
SächsVerf Art 21;
HRG § 37 Abs 1 S 5;
SächsHG § 92 Abs 3 S 2, § 67
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