Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 D 15/06
03.12.2008
Leitsatz:
1. Die von den Abschreibungen zu unterscheidenden Rückstellungen unterfallen dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG.

2. Rücklagen für zukünftige Investitionen können bei der Kostenermittlung im Rahmen des § 11 SächsKAG nicht berücksichtigt werden. Sind die Investitionen getätigt, können sie angeschrieben werden.
Rechtsvorschriften: VwGO § 47;
SächsKAG § 2 Abs 2, § 10, § 11, § 37
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