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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 5 D 15/06
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03.12.2008 |
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Leitsatz:
1. Die von den Abschreibungen zu unterscheidenden Rückstellungen unterfallen dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG.
2. Rücklagen für zukünftige Investitionen können bei der Kostenermittlung im Rahmen des § 11 SächsKAG nicht berücksichtigt werden. Sind die Investitionen getätigt, können sie angeschrieben werden. |
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