Leitsatz:
1. Erfolgt die Abordnung eines Beamten mittels abstrakter Zuweisung von Dienstgeschäften bei einem anderen Dienstherrn, so lässt die spätere konkrete Dienstpostenzuweisung durch den neuen Dienstherrn die Rechtmäßigkeit der Abordnung unberührt.
2. Die ordnungsgemäße Durchfürung des der Abordnung vorangegangenen Verteilungsverfahrens nach dem SächsPÜG kann im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden. |
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