Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 E 11/09
23.02.2009
Leitsatz:
Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Befristung einer Berufungszusage ist mit 10 % der Kosten der zugesagten Ausstattung abzüglich der Kosten für die Minimalausstattung zu bemessen. Der Wert der Feststellungsklage ist grundsätzlich ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Gestaltungs- oder Leistungsklage.
Rechtsvorschriften: GKG § 52 Abs 1
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