Leitsatz:
1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt es nicht aus, dass das Oberverwaltungsgericht neue unstrittige oder offensichtliche Umstände berücksichtigt, wenn sich dadurch keine Verfahrensverzögerung ergibt und sich der Streitgegenstand nicht ändert (im Anschluss an SächsOVG, Beschl. v. 15.4.2008 - 5 BS 239/07 -, und Beschl. v. 29.3.2007, SächsVBl. 2007, 167).
2. Zur Höhe der Vergnügungssteuer. |
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