Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 32/22
27.09.2023
Leitsatz
1. Wendet ein gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO Duldungsverpflichteter die Zwangsvollstreckung durch Zahlung der Steuer ab, steht ihm kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO zu, wenn der Duldungsbescheid aufgehoben wird.

2. Dieser rechtlichen Bewertung steht nicht der Umstand entgegen, dass der
Duldungsverpflichtete Steuerpflichtiger ist.

Schlagwörter: Duldungsbescheid,
Erstattungsanspruch,
Steuerpflichtiger,
Steuerschuldner,
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Rechtsvorschriften: AO § 33 Abs. 1,
AO § 37 Abs. 2,
AO § 191 Abs. 1 Satz 1,
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)