Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 B 330/08
24.02.2009
Leitsatz:
1. Nach bestandener erster Lehramtsprüfung kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, auf die grundsätzlich ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, nur versagt werden, wenn die Ausbildungskapazität oder die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen.

2. Zulassungsbeschränkende Normen müssen sich an sachgerechten Kriterien orientieren und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Zulassungszahlen muss eine hinreichend nachvollziehbare Prognose zugrunde liegen.

3. Diesen Anforderungen genügen §§ 2 und 4 ZulbeschrVO nicht.

4. Zum Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auch nach Ablauf der dreimonatigen Einführungsphase.
Rechtsvorschriften: GG Art 12 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 19 Abs 4;
SächsVerf Art 29, Art 18 Abs 1, Art 78 Abs 3;
SchulG § 40 Abs 3;
ZulbeschrVO § 2, § 4
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