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Leitsatz: 1. Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. 2. Die in Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 21.4.1998 enthaltene Berechnungsmethode für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da sie nicht allein aus deren arithmetischen Mittel der Einzelnoten besteht. |
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