Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 B 292/06
14.11.2006
Leitsatz: 1. Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. 2. Die in Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 21.4.1998 enthaltene Berechnungsmethode für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da sie nicht allein aus deren arithmetischen Mittel der Einzelnoten besteht.
Rechtsvorschriften: SächsBG § 115 Abs 1;
SächsBeurtVO v. 21.4.1998 § 6;
SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 28.10.1998 Nr. 5, Nr. 8
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