Leitsatz:
1. Ein Antrag auf Genehmigung mehrerer Werbetafeln ist teilbar. Es ist aber Sache des Bauherrn und nicht der Baurechtsbehörde oder des Gerichts, zu bestimmen, wieviel und welche Werbetafeln ggf. hilfsweise erstrebt werden sollen.
2. Die bloße Häufung von Werbeanlagen allein führt nicht zwingend zu einer Störung. Es kommt darauf an, ob die Umgebung eine Massierung von Werbeanlagen auf engerem Raum verträgt oder ob diese Anlagen nach ihrem Gesamteindruck im Verhältnis zur Umgebung störend wirken.
3. Werbeanlagen führen in städtischen Innenbereichen lediglich ausnahmsweise, etwa bei ungewöhnlichen Straßen- und Verkehrsverhältnissen zu konkreten Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (hier bejaht für eine gefährliche Kreuzung).
4. Der Anforderung des § 83 Abs. 1 Nr. 1 BauO, die äußere Gestaltung von Werbeanlagen "zur Durchführung baugestalterischer Absichten" durch örtliche Bauvorschriften zu regeln, ist Genüge getan, wenn in einer Regelung die baugestalterische Absicht aus sich heraus erkennbar ist (bejaht für das Verbot des Anbringens von Werbeanlagen an Einfriedigungen).
5. Das Anbringen einer Werbeanlage "an" einer Einfriedigung setzt keine unmitttelbare körperliche Verbindung voraus. |
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