Leitsatz:
1. Der hergebrachte Grundsatz, wonach Bewerber für ein öffentliches Amt von der Einstellungsbehörde nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Ausschöpfung eines gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraums auszuwählen sind, gilt bei Bewerbungen um das Amt eines Richters oder Staatsanwalts gleichermaßen für Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und für Diplomjuristen der ehemaligen DDR einschließlich derjenigen, die in der DDR als Richter oder Staatsanwälte tätig waren und von den Überprüfungsausschüssen für persönlich oder fachlich geeignet befunden worden sind.
2. Das Beurteilungsermessen der Einstellungsbehörde ist weder zugunsten noch |
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