Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 2/93
23.02.1993
Leitsatz:
1. Zum Begründungserfordernis bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

2. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss das nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt wird, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.

3. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen. In diese Beurteilu9ng sind alle im Einzelfall bedeutsamen Umstände einzubeziehen, die Aufschluss geben können. Dazu zählen auch die Art, die näheren Umstände und die Anzahl bereits begangener verkehrsrechtlicher (oder nicht verkehrsrechtlicher) Straftaten; den entscheidenden Maßstab bildet der Grad der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den Straßenverkehr (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. BVerwGE 77, 40, 42).

4. Der Streitwert in Fahrerlaubnissachen beträgt in der Regel 8.000,00 DM für das Hauptsacheverfahren (in Anschluss an den von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl 1991, 1240); im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Wert zu halbieren.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 3 S 1, § 80 Abs. 5 S 1;
StVG § 4 Abs 1;
StVZO § 15b Abs 1;
GKG § 13 Abs 1 S 1
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