Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 25/93
18.02.1993
Leitsatz:
§ 80 Abs. 6 VwGO in der seit dem 01.01.1991 gültigen Fassung ist als Zugangsvoraussetzung und nicht als Sachentscheidungsvoraussetzung auszulegen, mit der Folge, dass eine "Heilung" im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht möglich ist.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 6
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