Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 2 S 25/93
18.02.1993
Leitsatz:
§ 80 Abs. 6 VwGO in der seit dem 01.01.1991 gültigen Fassung ist als Zugangsvoraussetzung und nicht als Sachentscheidungsvoraussetzung auszulegen, mit der Folge, dass eine "Heilung" im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht möglich ist.