Leitsatz:
1. Eine ermessensfehlerfreie Baueinstellung setzt nicht voraus, dass die Baurechtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit des - veränderten - Vorhabens prüft.
2. Auf etwa fehlendes Verschulden des Bauherren in bezug auf die Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen kommt es nicht an. |
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