Leitsatz:
Enthält die Zustellungsurkunde keine Eintragung nach § 191 Nr. 4 ZPO über den Zustellungsempfänger, so setzt die Zustellung eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf.
Das sächsische Bauordnungsrecht kennt keine "vorläufige" Baugenehmigung, weshalb schon aus diesem Grund der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnugn ausscheidet. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung verstößt darüber hinaus gegen das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache vorwegzunehmen. |
|