Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 68/93
26.05.1993
Leitsatz:
1. Hat eine planende Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes aufgrund der interkommunalen Abstimmungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 BauGB die Interessen der Nachbargemeinde und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen, begründet dies die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO.

2. Die Anpassungspflicht der planenden Gemeinde an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB i. V. m. den landesplanerischen Zielsetzungen über die Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren begründet zugunsten einer zentralörtlichen Nachbargemeinde dann die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, wenn diese von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Flächen für großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren auszuweisen.

3. Die Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und Einkaufszentren nur in Orten mit zentralörtlicher Funktion nach Ziffer 6.3 der Anlage zum Gesetz über die vorläufigen Grundsätze und Ziele zur Siedlungsentwicklung und Landschaftsordnung sind "Ziele" der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

4. Die in Ziffer 4.3 der Anlage zum Gesetz über die vorläufigen Grundsätze und Ziele zur Siedlungsentwicklung und Landschaftsordnung genannten Gemeinden sin din ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaften und nicht als "Räume" aufgeführt. Die zentralen Orte sind demanch "Gemeindescharf" bestimmt.
Rechtsvorschriften: VwGO § 47 Abs 2;
BauGB § 1 Abs 4, § 1 Abs 6, § 2 Abs 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)