Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 124/93
08.07.1993
Leitsatz:
1. Hat die Personalkommission, ohne von einer Mitarbeit des Hochschullehrers beim Ministerium für Staatssicherheit Kenntnis zu haben, beschlossen, die Abberufung nicht zu empfehlen und ist dies dem Hochschullehrer mitgeteilt worden, so ist der für eine Neuberufung zuständige Minister, wenn er von der Mitarbeit später erfährt, jedenfalls dann nicht gehalten, die Personalkommission erneut mit der Sache zu befassen, wenn er die Neuberufung mit der Begründung ablehnt, dass der Bewerber seine Mitarbeit wahrheitswidrig verneint habe.

2. Der beamtenrechtliche Grundsatz, wonach Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Ausschöpfung eines gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Beurteilungsspielraums ausgewählt werden, gilt für die Berufung von Professoren unabhängig davon, ob ihre Beschäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis vorgesehen ist. Er gitl auch insoweit, als zu entscheiden ist, ob die Beschäftigung eines früheren MfS-Mitarbeiters im öffentlichen Dienst als untragbar erscheint (abweichend von VG Dresden, SächsVBl 1993, 114).

3. Die Einstellungsbehörde verkennt den Begriff der persönlichen Eignung in aller Regel nicht, wenn sie einen Bewerber, der im Zusammenhang mit der Bewerbung über seine persönlichen Verhältnisse wissentlich falsche Angaben gemacht hat, als ungeeignet für ein öffentliches Amt ansieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Angaben eine Angelegenheit betreffen, deren hohe und möglicherweise entscheidungserhebliche Bedeutung der Bewerber ohen weiteres erkennen konnte (hier: Mitarbeit beim MfS/AfNS).
Rechtsvorschriften: SächsVerf Art 119 S 2 Nr 2;
EV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. II Nr. 3d S 1; Nr 1 Abs. 5 Nr. 5;
SächsHEG § 50, § 75 ff, § 81
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