Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 183/93
19.08.1993
Leitsatz:
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann der Sozialhilfeträger verpflichtet werden, nicht nur das für den Lebensunterhalt Unerlässliche als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, sondern die Leistungen, die das Bundessozialhilfegesetz als Regelbedarf vorsieht.

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann der Sozialhilfeträger nur dann verpflichtet werden, eine für die Vergangenheit zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn die Dringlichkeit der Nachzahlung glaubhaft gemacht ist. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller das Anordnungsverfahren zögerlich betrieben hat.

3. Vom Grundsatz, dass nach § 120 Abs. 2 S. 1 BSHG asylsuchende Ausländer einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, stellt die Einschränkungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 2 S. 4 BSHG eine Ausnahmeregelung dar. Regelrichtlinien, die das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis umkehren, sind unzulässig (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.09.1991, 5 C 61.88, Buchholz 436.0, Nr. 13 zu § 120 BSHG).

4. Werden asylsuchenden Ausländern nach § 120 Abs. 2 S. 3 BSHG Sachleistungen gewährt, sind laufende Geldleistungen nach Regelsätzen ausgeschlossen. § 21 Abs. 3 S. 2 BSHG ist unanwendbar. Geldleistungen für die nicht durch Sachleistungen gedeckten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.09.1991, 5 C 49.87, Buchholz 436.0, Nr. 12 zu § 120 BSHG).

5. Der Aufstockungsbetrag für Personen über 18. Jahren nach Nr. 11.3 der Verwaltungsvorschrift zur Unterbringung von Asylbewerbern im Freistaat Sachsen vom 31.07.1991 (Sächs. Amtsblatt Nr. 24 vom 22.08.1991) in Höhe von 60,00 DM monatlich ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausreichend, die nicht durch Sachleistungen gedeckten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens der asylsuchenden Ausländer zu decken. Im Vorgriff auf die künftigen Regelungen des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz ist hier mindestens ein Betrag von 80,00 DM monatlich anzusetzen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs 1 S 2;
BSHG § 12, § 120 Abs 2 S 4, § 120 Abs 2 S 3, § 21 Abs 3 S 2;
Gsetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber Art 1 § 3 Abs 1 S 4 Nr 2
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