Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 64/93
12.10.1993
Leitsatz:
§ 3 Abs. 2 S. 5 EGAB ist so zu verstehen, dass Abfallgebührensatzungen finanzielle Anreize zur Abfallvermeidung enthalten müssen, die erheblich und effektiv sind.

§ 3 Abs. 2 S. 5 EGAB lässt die Auswahl eines ausschließlich oder überwiegend personenbezogenen Abfallgebührenmaßstabs durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreis und kreisfreie Städte) nicht zu.

Von § 3 Abs. 2 S. 5 EGAB kann auch nicht zu dem Zweck abgewichen werden, Anreize für eine ungeordnete Beseitigung von Abfall zu vermeiden.
Rechtsvorschriften: VwGO § 47 Abs. 2;
SächsEGAB § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 S 5
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