Leitsatz:
§ 3 Abs. 2 S. 5 EGAB ist so zu verstehen, dass Abfallgebührensatzungen finanzielle Anreize zur Abfallvermeidung enthalten müssen, die erheblich und effektiv sind.
§ 3 Abs. 2 S. 5 EGAB lässt die Auswahl eines ausschließlich oder überwiegend personenbezogenen Abfallgebührenmaßstabs durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreis und kreisfreie Städte) nicht zu.
Von § 3 Abs. 2 S. 5 EGAB kann auch nicht zu dem Zweck abgewichen werden, Anreize für eine ungeordnete Beseitigung von Abfall zu vermeiden. |
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