Leitsatz:
1. Eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung, die von einem Nachbarn mit der Begründung der Verletzung privater Rechte erhoben wird, ist in der Regel nicht schon unzulässig; dasselbe gilt für eine Anfechtungsklage mit der substantiierten Rüge, die vom zuständigen Rat erteilte "Zustimmung" zur Errichtung eines Bauwerkes sei rechtsstaatswidrig im Sinne des Art. 19 des Einigungsvertrages.
2. Grundlage für die Errichtung baulicher Anlagen nach der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8.11.1984 ist die vom zuständigen Rat erteilte "Zustimmung" , nicht hingegen die Baugenehmigung ("Prüfbescheid") der Staatlichen Bauaufsicht.
3. Die Nichtberücksichtigung privater Rechte Dritter durch die Behörden der früheren DDR bei der Erteilung von "Zustimmungen" zur Errichtung von Bauwerken wie auch die mangelnde Prüfung solcher privatne Rechte ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 19 Einigungsvertrag vereinbar.
4. Die Nichtberücksichtigung privater Rechte Dritter bei der Erteilung einer Baugenehmigung bewirkt keine Verletzung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 3 Sächsische Bauordnung. |
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