Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 315/93
09.11.1993
Leitsatz:
1. Die Regelungen der "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 12.02.1993" zum Übergang von der Mittelschule in das Gymnasium verstoßen weder gegen das Schulgesetz noch sind sie verfassungsrechtlich zu beanstanden.

2. Die in dieser Aufnahmeverordnung normierten Nachweise der Eignung eines Schülers für den Besuch eines Gymnasiums (Bildungsempfehlung, Aufnahmeprüfung) stehen in einem Stufenverhältnis zueinander.

3. Hat der Schüler auch die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich allein hierauf der gerichtliche Rechtsschutz; Einwendungen gegen die Bildungsempfehlung sind ausgeschlossen.
Rechtsvorschriften: GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; Art. 12 Abs. 1 S. 1;
SchulG § 7, § 34, § 62;
VO des SMK über Aufnahmeverfahren an Gymnasien v. 12.02.1993
Verweise / Links: Voltext (hier klicken)