Leitsatz:
1. § 26 Abs. 2 VwVfG und § 86 VwGO regeln eine Mitwirkungslast der Beteiligten. Werden im Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins Tatsachen verschwiegen, auf die sich diese Mitwirkungslast bezieht, so erlaubt das grundsätzlich keinen Rückschlussgegen die jagdrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG.
2. Die hauptamtliche, nicht aber die inoffizielle Mitarbeit beim MfS führt im Rahmen des § 17 Abs. 4 BJagdG zur Vermutung des Fehlens der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit. |
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