Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 81/93
08.12.1993
Leitsatz:
1 Ein Rechtsbehelfsverzicht muss angesichts seiner Tragweite eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Ein einseitiger Rechtsbehelfsverzicht kann erst nach Ergehen der Entscheidung, gegen die der Rechtsbehelf zulässig wäre, wirksam erklärt werden.

2. Eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan muss dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB sowohl im Abwägungsvorgang wie auch im Abwägungsergebnis - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vorhaben- und Erschließungsplanes - genügen. Hierzu gehört auch die Beachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB.

3. Als Rechtsvoraussetzung für einen Vorhaben- und Erschließungsplan bedarf es einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Vorhabenträger über die inhaltliche und zeitliche Durchführung eines Vorhabens und seiner Erschließung (Durchführungsvertrag).
Rechtsvorschriften: BauGB § 2 Abs. 2, § 246a Abs. 1 Nr. 6;
BauZVO § 55;
BauGB MaßnahmenG § 7 Abs. 3
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)