Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 343/93
15.12.1993
Leitsatz:
1. Erweist sich die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens nach summarischer Prüfung als mit Ermessens- oder sonstigen Fehlern behaftet, so kann auf Antrag eines unterlegenen Mitbewerbers der Behörde durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, die Dienstpostenbesetzung rückgängig zu machen.

2. Einen Bewerber mit der BesGr A 13 kann ein mit der BesGr A 16 bewerteter Dienstposten zu Lasten eines Mitbewerbers mit der BesGr A 15 ermessensfehlerfrei nur übertragen werden, wenn dafür Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen (Anschluss an HessVGH, Beschl. v. 27.03.1986 - NVwZ 1986, 766).

3. Die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Ziel einer späteren Beförderung des umgesetzten Beamten unterliegt im Freistaat Sachsen der Mitbestimmung der Personalvertretung (Fortführung von BVerwG, Beschl. v. 28.4.1967 - ZBR 1967, 274, 377).
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs. 1;
SächsBG § 12 Abs. 1;
SächsPersVG § 81 Abs. 1 Nr. 3
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