Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 337/93
02.03.1994
Leitsatz:
1. Die Feststellung des zuständigen Staatsanwaltsberufungsausschusses, dass ein Bewerber die persönliche und sachliche Eignung für das Amt des Staatsanwalts besitzt, hat nicht die Rechtspflicht des zuständigen Staatsministers der Justiz zur Folge, diese Einschätzung zu übernehmen und den Bewerber neu in das Amt des Staatsanwalts zu berufen. Es handelt esich bei dieser Einschätzung allerdings um einen Umstand von tatsächlichem Gewicht, der bei der Entscheidung des zuständigen Minsiters angemessen zu berücksichtigen ist.

2. Im Rahmen der auf die Anforderungen der Laufbahn bzw. des Amtes abstellenden Beurteilung der Eignung steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

3. Die Amtsführung, wie sie jeder Richter oder Staatsanwalt in der früheren DDR nach den gesetzlichen Vorschriften oder tatsächlichen Gebräuchen mindestens zeigen musste (z. B. Beiträge zur Rechtspropaganda, SED-Mitgliedschaft), lassen den Schluss auf mangelnde Eignung nicht zu. Entscheidend sind die Tatsachen der konkreten Amtsführung an den Staatsanwaltschaften und Gerichten der früheren DDR.

4. Bestimmte Positionen und Karrieren im Justizsystem der früheren DDR mit herausragender Bedeutung lassen den Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsträger zu (hier entschieden für den Fall des Stellvertreters des Leiters einer der beiden Militärbezirksstaatsanwaltschaften der früheren DDR).
Rechtsvorschriften: GG Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1;
EV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn III Nr. 8 Maßgaben z und o;
DDR-StaG § 38a;
DDR-RiG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 3;
ORWA § 8 Abs. 3;
VwVfG § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 2
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