Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 633/93
15.03.1994
Leitsatz:
1. Art. 13 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 - Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Satz 1 Buchst. a erfasst nicht Verwaltungsakte, die unter der Geltung des früheren Rechts erlassen worden sind (Ergänzung zu ThürOVG, Beschl. v. 29.6.1993, ThürVBl. 1994, 45).

2. Nutzungsänderungen sind nach der SächsBO abstandrechtlich im Grundsatz unerheblich. Etwas anderes gilt für Fälle, in denen das Gebäude, dessen Nutzung geändert werden soll, aufgrund einer abstandsrechtlichen Privilegierung oder Ausnahme bzw. Befreiung von den abstandrechtlichen Vorschriften genehmigt worden war.
Rechtsvorschriften: InvErlG Art. 13 Nr. 3;
VwGO § 80 a, § 80 Abs. 5;
SächsBO § 6 Abs. 1
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