Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 38/94
27.04.1994
Leitsatz:
1. Für die ablehnenden Entscheidungen der Richterwahlausschüsse besteht eine formelle Begründungspflicht. Die Begründung darf sich auf die Nennung der ausschlaggebenden Gesichtspunkte beschränken und braucht nicht auf Einzelheiten einzugehen.

2. Wird die Beurteilungsermächtigung in der Weise ausgeübt, dass von mehreren genannten Gründen nach den Intentionen des Richterwahlausschusses nur alle zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, dann muss jeder dieser Gründe einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei konnen allerdings nicht die Anforderungen gestellt werden, die an einen als allein tragend gedachten Grund zu stellen sind. Es genügt vielmehr, wenn jeder der angezogenen Gründe sachlich zu einem ungünstigen Eignungsurteil beitragen kann und erst die Gesamtheit der Gründe das ungünstige Eingungsurteil rechtfertigt.
Rechtsvorschriften: EV Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. III Nr. 8 Maßg. o;
VwVfG § 35, § 39 Abs. 1 S 2, § 39 Abs. 1 S 3;
DDR-RiG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 S. 1, § 13 Abs. 4, § 9 Abs. 1;
DRiG § 71 Abs. 3;
BRRG § 126 Abs. 3;
ORWA § 8 Abs. 4 S 1, § 5 Abs. 2
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