Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 209/94
19.05.1994
Leitsatz:
1. Anerkannte Naturschutzverbände können mit der Behauptung, sie seien in ihren Mitwirkungsrechten aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, einen Normenkontrollantrag stellen. In diesem Fall ist die Prüfung der Begründetheit auch im Normenkontrollverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob tatsächlich gegen das Mitwirkungsrecht verstoßen worden ist (Fortführung von BVerwGE 87, 62).

2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung gehindert, in Normenkontrollsachen die Verbandsklage einzuführen.

3. Ob § 58 SächsNatSchG dem Gesetzgebungsauftrag aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf genügt, bleibt offen. Selbst wenn dies der Fall ist, fehlt es derzeit an einer über § 58 SächsNatschG hinausgehenden Antrags- und Klagebefugnis für anerkannte Naturschutzverbände.
Rechtsvorschriften: VwGO § 42 Abs. 2; § 47 Abs. 2 S. 2, § 47 Abs. 8;
BNatSchG § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4;
SächsVerf Art. 10 Abs. 2 S. 2;
SächsNatSchG § 51 Abs. 1; § 58
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