Leitsatz:
1. Die auf § 93 S. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.05.1990 (GBl. I Nr. 28 S. 2559 gestützte Abberufung des Landrats durch den Kreistag ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Akt kommunalverfassungsrechtlicher Selbstgestaltung. Der Kreistag übt hierbei keine funktionale Verwaltungstätigkeit aus, sondern er trifft eine politische Mehrheitsentscheidung.
2. Der Beschluss des Kreistages über die Abberufung eines Landrates bedarf keines Vollzugs durch einen Verwaltungsakt.
3. Der Kreistag kann in der Sitzung nur über einen Tagesordnungspunkt beraten und beschließen, der in der Tagesordnung enthalten ist.
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