Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 130/94
28.06.1994
Leitsatz:
1. Kausalität zwischen einer Täuschungshandlung des Beamtenbewerbers über seine Tätigkeit für das MfS und seiner Ernennung zum Beamten besteht dann, wenn die Ernennungsbehördebei Kenntnis des wahren Sachverhalts tatsächlich, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer damaligen Verwaltungspraxis, von der Ernennung abgesehen haben würde.

2. Auf die rechtliche Bewertung, ob die Beschäftigung des Bewerbers im öffentlichen Dienst aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit i. S. des Art. 119 Nr. 2 SächsVerf "untragbar erscheint", kommt efs bei der Anwendung der Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG nicht an.

3. Eine Täuschung ist bereits dann arglistig i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG, wenn der Täuschende damit rechnet und billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), dass die Erennungsbehörde aufgrund der Täuschung über für sie wesentliche Umstände irrt und dadurch zu der Ernennung bestimmt wird.

4. Der Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung steht der Einwand nicht entgegen, dass der Dienstherr den wahren Sachverhalt hätten kennen müssen.
Rechtsvorschriften: SächsVerf Art. 119;
SächsBG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1
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