Leitsatz:
Als Rechtsvoraussetzung der Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan bedarf es einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Vorhabenträger über die inhaltliche und zeitliche Durchführung eines Vorhabens und seiner Erschließung (Durchführungsvertrag) zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Liegt ein solcher Durchführungsvertrag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung nicht vor, ist die Satzung nichtig (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 08.12.1993, SächsVBl. 1994, 180 [182]). |
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