Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 275/94
06.09.1994
Leitsatz:
1. Die Privilegierung des § 6 Abs. 7 SächsBO genießen nur solche Gebäudeteile, die nach Größe und Funktion dem übrigen Gebäude untergeordnet sind. Das ist bei massiven Anbauten, die in erster Linie der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche dienen, nicht der Fall.

2. Ein Grundstücksnachbar kann die Nichteinhaltung der Abstandflächen grundsätzlich unabhängig davon geltend machen, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung festzustellen ist.

3. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, wenn Sinn und Zweck der Vorschriften einen Schutz des Nachbarn im Einzelfall nicht gebieten (heir entschieden für einen privaten Stichweg).
Rechtsvorschriften: SächsBO § 6
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