Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 130/06
17.08.2006
Leitsatz: Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellt keinen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar.
Rechtsvorschriften: AufenthG § 55 Abs 2 Nr
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)