Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 21/94
09.05.1995
Leitsatz:
Es kann offen bleiben, ob die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 und 6 des Einigungsvertrages einer normativen Regelung bedarf.

Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 5 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 30.06.1992 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rechtsvorschriften: EV Art. 37 Abs. 1 S. 3 und Abs. 6;
Gleichwertigkeitsbekanntmachung § 2, § 3;
GG Art. 3 Abs. 1
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