Leitsatz:
Ist für ein Bauvorhaben neben der Baugenehmigung noch eine andere anlagenbezogene Genehmigung (hier: Sanierungsgenehmigung) erforderlich, so stehen beide Genehmigungsverfahren grundsätzlich selbständig nebeneinander. Die Baugenehmigung darf dann nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass die weitere Anlagengenehmigung beigebracht wird. Eine Baufreigabe darf erst erfolgen, wenn der Bauherr das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen nachgewiesen hat. |
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